OLG Hamm: Werbung "Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" für Schüssler-Salze ist wettbewerbswidrig
Das OLG Hamm hat mit Urteil v. 13.12.2012, Az.: I-4 U 141/12 entschieden, dass die Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel "sanfter Begleiter in der Schwangerschaft" ein falsches Wirkungsversprechen i.S.v. § 3 S. 2 Nr. 1 HWG enthalte und damit unzulässig sei.
Zu Begründung führt das OLG aus, dass bei homöopathischen Mitteln schon nach § 5 HWG nicht mit Anwendungsgebieten geworben werden dürfe. Auch wenn es sich bei der Schwangerschaft nicht um ein Anwendungsgebiet handele, sei es aber auch nicht zulässig, mit einer besonderen Eignung des Mittels in der Zeit der Schwangerschaft zu werben, § 3 S. 2 Nr. 1 HWG.