Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Der BGH hat sich mit Urt. v. 19.05.2010, Az. I ZR 71/08, zur Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters geäußert und festgestellt, dass es dafür nicht auf die Eigenart des Klagemusters ankommt. Insofern führt der BGH aus:
"Für den Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kommt es danach nicht darauf an, ob und inwieweit sich der Gesamteindruck dieses Geschmacksmusters von dem Gesamteindruck vorbekannter Geschmacksmuster unterscheidet (inwieweit es also Eigenart hat), sondern allein darauf, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Geschmacksmusters mit dem Gesamteindruck dieses Geschmacksmusters übereinstimmt."
Ebenfalls stellt der BGH klar, dass es für die Beurteilung des Schutzumfanges des eingetragenen Geschmacksmusters auf den Zeitpunkt der Anmeldung dieses Musters ankommt und nicht auf den Zeitpunkt der Gestaltung des angegriffenen Musters abzustellen ist.